Unterschiedliche Szenarien bezüglich des Umgangs mit Stornierungen und Rücklastschriften (z.B. wenn Waren zurückgesendet werden oder der Betrag nicht abgebucht werden konnte).
Ursprüngliche Zahlung wurde bereits verbucht
Wenn Sie die ursprüngliche Zahlung bereits gegen einen Aufwand oder Erlös verbucht haben, buchen Sie die Rückzahlung gegen das gleiche Aufwands- oder Erlöskonto, gegen das Sie auch die ursprüngliche Zahlung gebucht haben. Der Steuersatz ist identisch. Das negative Vorzeichen bei der Zahlung vertauscht in BuchhaltungsButler automatisch die Soll- und Haben-Stellung und der Betrag mindert sowohl den Aufwand als auch den Erlös. Auf dem entsprechenden Vor- oder Umsatzsteuerkonto geschieht gleiches.
Ursprüngliche Zahlung wurde noch nicht verbucht
Wurde die ursprüngliche Zahlung noch nicht verbucht, buchen Sie sowohl die ursprüngliche Zahlung, als auch die Rechnungskorrektur bzw. Gutschrift ohne Steuer auf ein Interimskonto, z.B. 1590 (SKR03). So bleibt der Geschäftsvorfall erfolgsunwirksam und es wird auch keine Steuer gebucht.
Achtung bei Rücklastschriftgebühren
Entstandene Rücklastschriftgebühren müssen Sie über eine Splitbuchung auf das Konto Nebenkosten des Geldverkehrs abgrenzen. Damit gewährleisten Sie, dass die Beträge von Last- und Gutschrift identisch sind und das Interims-, Aufwands– oder Ertragskonto ausgeglichen ist.
Teilgutschriften
In diesem Fall empfiehlt es sich, den ursprünglichen Betrag auf das entsprechende Erlös- oder Aufwandskonto zu buchen und die Teilgutschrift dann ebenfalls gegen dieses Konto zu buchen. Bei beiden Buchungen muss der gleiche Steuersatz ausgewählt sein.
Wie Sie Stornorechnungen erstellen und wie sich Gutschrift und Rechnungskorrektur voneinander unterscheiden, können Sie in unserer Wissensdatenbank und in unserem Steuer-Wiki nachlesen.
Hinweis: Es wird der Buchungsvorgang an der Zahlung beschrieben. Für Gutschriften ohne Zahlung, mit oder ohne Debitoren/Kreditoren, verweisen wir auf unseren Artikel “Rechnung mit Gutschrift verrechnen”. |