Über ein “sonstiges Basiskonto” können in BuchhaltungsButler Rechnungen von Lieferanten mit einem Prepaid-Konto verbucht werden. Der Kontostand entspricht dem aktuellen Guthaben auf dem Prepaid-Konto.
Abbilden eines Prepaid-Kontos in BuchhaltungsButler
Lieferanten wie beispielsweise die Deutsche Post oder Google Ads fordern von Ihren Kunden ein Prepaid-Konto anzulegen, von dem die einzelnen Rechnungen abgebucht werden. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Herausforderungen für die Buchhaltung. So darf die Vorsteuer zum Beispiel nicht beim Kauf des Guthabens gezogen werden, sondern erst, wenn die Leistung in Anspruch genommen wurde.
In BuchhaltungsButler können Sie dieses Prepaid-Konto über ein eigenes Basiskonto abbilden. Hierfür fügen Sie in den “Einstellungen” → “Kontenverwaltung” mit Klick auf “+ Neues Konto” ein “sonstiges Basiskonto” hinzu. Aktivieren Sie für das Konto die Option “Beleg erzeugt Zahlung”.
Sie finden das neue Konto nun zur Auswahl unter “Zahlungen”. Über die Kontostandanzeige oben links haben Sie zu jedem Zeitpunkt einen Überblick über das verfügbare Guthaben auf dem erstellten Prepaid-Konto.
Einzahlungen auf das Prepaid-Konto
Wenn Sie Geld auf das Prepaid-Konto einzahlen, müssen Sie auf dem neuen Basiskonto im Bereich “Zahlungen” über das Kontextmenü (drei schwarze Punkte oben rechts) eine manuelle Zahlung hinzufügen.
Den Geldabgang auf Ihrem Bankkonto und den Geldzugang auf dem Prepaid-Konto buchen Sie gegen Geldtransit. Die Buchungen gleichen sich aus.
Rechnung für in Anspruch genommene Leistung
Sie erhalten eine Rechnung von Ihrem Lieferanten und der Rechnungsbetrag wurde bereits von Ihrem Prepaid-Guthaben abgezogen. Diese Rechnung können Sie unter “Belege” direkt dem Prepaid-Konto zuweisen. Dort wird automatisch eine Zahlung erzeugt, die das Guthaben auf dem Konto mindert. Sie sehen dies an dem Kontostand oben links. Die erstellte Zahlung können Sie dann im Bereich “Zahlungen” entsprechend dem Aufwand verbuchen. Auf diesem Weg buchen Sie die Vorsteuer erst, wenn die Leistung und auch eine Rechnung vorliegen.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Vorgehensweise nur korrekt ist, wenn es sich um Guthaben handelt, dass für unterschiedliche Leistungen in Anspruch genommen werden und im Zweifel auch zurückgefordert werden kann. Eine Prepaid-Waschkarte für ein Auto erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht und wird umsatzsteuerlich als sogenannter Einzweck-Gutschein i. S. v. § 3 Abs. 13f. UStG behandelt. Hier erfolgt der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Aufladung. |