Ein Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, stellt eine Steuerentlastung für Unternehmen, die zukünftige Investitionen innerhalb von drei Jahren planen, dar. Investitionsabzugsbeträge werden auf den Konten 9970 und 9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG (außerbilanziell) gebucht. Ein Buchungsbeispiel in diesem Artikel veranschaulicht die erforderlichen Buchungen.
Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?
Für Selbstständige sowie Unternehmen aller Rechtsformen, die zukünftige Anschaffungen planen, gibt es eine Regel, mit der Steuern eingespart werden können: Mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG werden die Kosten für bestimmte Anschaffungen, die innerhalb von drei Jahren geplant sind, zum Teil schon im laufenden Jahr als Geschäftsausgaben angesetzt. Der IAB beschreibt somit eine Art Sonderabschreibung einer Investitionsrückstellung.
Bei der Bildung des IABs ist zu beachten, dass maximal 50% der voraussichtlichen Investitionskosten und höchstens 200.000€ angesetzt werden dürfen. Es dürfen allerdings auch weniger als 50% der Investitionskosten als IAB gebildet werden. Bei mehreren geplanten Anschaffungen dürfen auch mehrere IABs gebildet werden, die Summe der IABs darf allerdings auch hier 200.000€ nicht überschreiten.
Welche Voraussetzungen gelten, um den Investitionsabzugsbetrag bilden zu können?
Um einen IAB für eine Anschaffung zu bilden, muss sowohl das Unternehmen als auch die Investition bestimmte Kriterien erfüllen.
- Das Unternehmen darf maximal 200.000€ Gewinn im Jahr machen. Somit gilt die Regelung für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler:innen und Selbstständige.
- Die Investition muss
- ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein,
- mindestens 90% betrieblich genutzt werden,
- ein bewegliches Wirtschaftsgut sein, wodurch beispielsweise Häuser, Grundstücke und digitale Güter ausgeschlossen werden,
- innerhalb von drei Jahre nach Bildung des IABs angeschafft werden,
- nach Erwerb eine Mindestzeit im Betrieb verbleiben, nämlich bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres.
Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für die Bildung des IABs erfüllen, sind beispielsweise Computer, Büromöbel, Maschinen oder Firmenwagen. Bei der Investition spielt es außerdem keine Rolle, ob die Wirtschaftsgüter neu oder gebraucht erworben werden.
Beispiel:
Berechnung des IABs:
Sie planen im aktuellen Jahr (2024) die Anschaffung eines Firmenwagens in 2025. Der Wert der Anschaffung beträgt 30.000€ zzgl. 19% Umsatzsteuer. Da Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird der Nettobetrag als Anschaffungswert herangezogen. Es dürfen maximal 50% des Wertes als Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2024 angesetzt werden:
IAB: 30.000€ x 0,5 = 15.000€
Hinweis: Selbstständige, die die Kleinunternehmerregelung (Befreiung von Zahlung der Umsatzsteuer) in Anspruch nehmen, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Demnach müssen sie den Bruttobetrag als Anschaffungskosten verwenden.
Investitionsabzugsbetrag buchen und auflösen:
Die rechtliche Grundlage des Investitionsabzugsbetrags bildet der §7g EStG und betrifft ausschließlich die Steuerbilanz. Die Handelsbilanz bleibt von der Wirkung des IABs unbetroffen – bitte prüfen Sie, ob in der Handelsbilanz der Posten “latente Steuern” zu bilden ist. Das Resultat ist, dass bei der Inanspruchnahme des IABs das Betriebsergebnis (Gewinn oder Verlust) in der Handelsbilanz deutlich höher ausfällt als in der Steuerbilanz.
Was ist nach getätigter Investition zu tun?
Die Investition, die im Jahr 01 (z.B. 2024) zum Abzug gebracht wird, muss spätestens zum Ende des Jahres 04 (2027) getätigt werden. Wird die Investition getätigt, lösen Sie den IAB wie folgt auf:
- Sie lösen den IAB im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung auf und es können bis zu 50% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dem Gewinn gem. §7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechnet werden.
- Zusätzlich können Sie im Jahr der Investition bis zu 50% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd absetzen (§7g Abs. 2 S. 3 EStG). Die Minderung wirkt sich auf die jährliche Abschreibung aus, da die Anschaffungs-/ Herstellungskosten die Basis der Abschreibung sind.
Zusätzlich zum IAB können Sie die Sonderabschreibung von 20% im Jahr der Anschaffung in Anspruch nehmen → die Sonderabschreibung kann auch unabhängig des IABs erfolgen und auf bis zu 5 Jahre à 4% verteilt werden.
Beispiel: Sie kaufen den Firmenwagen im Jahr 2025 für 30.000€ netto, für den Sie in 2024 einen IAB von 15.000€ steuerlich geltend gemacht haben. Da diese 15.000€ schon in 2024 in der Buchhaltung berücksichtigt worden sind, müssen sie nun gewinnerhöhend aufgelöst werden, was bedeutet, dass der Gewinn in der Steuererklärung um den IAB von 15.000€ erhöht wird. Die tatsächlichen Anschaffungskosten werden um die Höhe des IAB (15.000€) gemindert, um die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Firmenwagens über die nächsten Jahre zu ermitteln. In diesem Beispiel rechnen Sie 30.000€ - 15.000€ (IAB) = 15.000€. Die 15.000€ gelten als neuer Anschaffungswert und werden über die nächsten Jahre abgeschrieben.
Was ist zu tun, wenn keine Investition getätigt wird?
Innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IABs kann der IAB freiwillig im Ursprungsjahr aufgelöst werden, falls die Investition noch nicht getätigt wurde und diese auch nicht mehr geplant ist. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Bildung des IABs muss der IAB rückwirkend im Jahr der Bildung gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Investition nicht getätigt wurde. Dies führt zu einer Änderung des damaligen Steuerbescheids und einer Erhöhung der Steuerlast. Somit bringt dies nicht nur keine steuerlichen Vorteile, sondern es können zusätzlich zu den nachzuzahlenden Steuern zudem Verzugszinsen fällig werden. Es ist also davon abzuraten, einen gebildeten IAB nicht innerhalb von drei Jahren in Anspruch zu nehmen.
Buchungsbeispiel:
Unternehmen setzen den Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung an. Das heißt, die Minderung des Gewinns erfolgt außerhalb des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Der Investitionsabzugsbetrag wird auf den Konten 9970 und 9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG (außerbilanziell) gebucht.
Buchung des IABs (SKR03):
Im Jahr 01, in dem die Bildung des Investitionsabzugsbetrags stattfindet, wird der IAB wie folgt gebucht:
Auflösung des IABs:
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung (02) wird der IAB wieder aufgelöst. Daraus ergibt sich folgender Buchungssatz: