Steuerschlüssel sorgen dafür, dass die Geschäftsvorfälle in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an der richtigen Position ausgewiesen werden und die Steuer korrekt berechnet wird. Folgende Steuerschlüssel gibt es in BuchhaltungsButler.
Wichtig: Bei Leistungs- bzw. Buchungsdatum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 schlüsseln die nachfolgenden Steuercodes bei gleichbleibendem BU/GU mit 16% bzw. 5%:
- 7% UmSt. (BU = 2; GU = 22)
- 19% UmSt. (BU = 3; GU = 23)
- 7% VSt. (BU = 8; GU = 28)
- 19% VSt. (BU = 9; GU = 29)
- 7% i.g.E. (BU = 18; GU = 68)
- 19% i.g.E. (BU = 19; GU = 69)
- §13b 19% UmSt./VSt. (BU = 94; GU = 34)
- 7% i.g.E. UmSt. aber keine VSt. (BU = 12; GU = 62)
- 19% i.g.E. UmSt. aber keine VSt. (BU = 13; GU = 63)
- §13b 19% UmSt. aber keine VSt. (BU = 95; GU = 35)
- 7% aufzuteilende VSt. (BU = 98; GU = 38)
- 19% aufzuteilende VSt. (BU = 99; GU = 39)
- 7% i.g.E. UmSt./aufzuteilende Vorsteuer (BU = 57; GU = 77)
- 19% i.g.E. UmSt./aufzuteilende Vorsteuer (BU = 58; GU = 78)
- §13b 19% UmSt./aufzuteilende Vorsteuer (BU = 59; GU = 79)
Zusätzliche Steuerschlüssel ab dem 01.07.2020 mit den jeweils ab dem 01.01.2021 gültigen* BU/GU-Schlüssels:
- 5% UmSt. (BU = 4; GU = 24)
- 16% UmSt. (BU = 5; GU = 25)
- 5% VSt. (BU = 6; GU = 26)
- 16% VSt. (BU = 7; GU = 27)
- 5% i.g.E. UmSt./VSt. (BU = 16; GU = 66)
- 16% i.g.E. UmSt./VSt. (BU = 17; GU = 67)
- §13b 16% UmSt./VSt. (BU = 50; GU = 70)
- 5% i.g.E. UmSt. aber keine VSt. (BU = 14; GU = 64)
- 16% i.g.E. UmSt. aber keine VSt. (BU = 15; GU = 65)
- §13b 16% UmSt. aber keine VSt. (BU = 51; GU = 71)
- 5% aufzuteilende VSt. (BU = 96; GU = 36)
- 16% aufzuteilende VSt. (BU = 97; GU = 37)
- 5% i.g.E. UmSt./aufzuteilende Vorsteuer (BU = 53; GU = 73)
- 16% i.g.E. UmSt./aufzuteilende Vorsteuer (BU = 54; GU = 74)
- §13b 16% UmSt./aufzuteilende Vorsteuer (BU = 52; GU = 72)
*Zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 wurden die BU/GU-Schlüssel aus dem oberen Block für die ermäßigten Steuersätze genutzt. Die BU/GU-Schlüssel aus dem unteren Block waren während dieser Periode für die alten (höheren) Steuersätze gültig. Ab Leistungs-/Buchungsdatum 01.01.2021 haben die “normalen” (höheren) Steuersätze wieder die BU/GU-Schlüssel aus dem oberen Block und die ermäßigten Steuersätze nutzen die zum 01.07.2020 neu eingeführten BU/GU-Schlüssel aus dem unteren Block, wie jeweils dargestellt.
“BU” steht für den normalen Buchungsschlüssel, der bei regulären Buchungen verwendet wird. “GU” steht für den Generalumkehrschlüssel. Dieser kommt zum Einsatz, wenn eine festgeschriebene Buchung storniert wird. Der GU-Schlüssel sorgt dafür, dass der Buchungssatz auch bei Übergabe an ein Drittsystem als stornierte Buchung mit negativem Betrag, aber gleicher Soll-/Habenstellung importiert wird, sodass sich die Werte in der Summen- und Saldenliste nicht kumulieren, sondern gemindert werden.
Standardsteuersätze
Bei den meisten Konten ist die Auswahl der Steuerfälle bereits begrenzt. So lassen sich Aufwandskonten nur mit Vorsteuer, Ertragskonten nur mit Umsatzsteuer bebuchen. Darauf müssen Sie also nicht achten.
Vorsteuer wird die “Mehrwertsteuer” genannt, welche Sie als Unternehmer verauslagen (Sie bezahlen eine Tankrechnung).
Umsatzsteuer wird die “Mehrwertsteuer” genannt, welche Sie vereinnahmen (Kunde zahlt Rechnung an Sie).
Rechnungen mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer buchen Sie mit den Steuerschlüsseln 7%/19% USt. bzw. 7%/19% VSt..
Keine Steuer, ausländische Steuer
Rechnungen ohne Steuer bzw. mit ausländischer Steuer, welche Sie in Deutschland nicht geltend machen können, buchen Sie mit “keine USt.”.
Auch eine durch Google ausgestellte Rechnung mit 19% irischer USt. ist mit “keine Steuer” zu buchen.
Innergemeinschaftlicher Erwerb (i.g.E. 7% / 19% USt./VSt.)
i.g.E. bedeutet innergemeinschaftlicher Erwerb und wird für Wareneinkäufe (wichtig: nicht für bezogene Dienstleistungen) im EU-Ausland angewendet, bei denen die Lieferung dem sog. Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. Dies bedeutet, dass der Käufer der Ware die Umsatzsteuer für den Verkäufer abführen muss. Gleichzeitig darf der Käufer auch die Vorsteuer geltend machen, sodass es, von Rundungsdifferenzen abgesehen (Umsatzsteuer wird vom abgerundeten Umsatz berechnet, die Vorsteuer jedoch centgenau kalkuliert), ein Nullsummenspiel ist.
Beispiel: Eine Lieferung frischen Fischs an ein Restaurant in Berlin durch einen Großhändler aus Paris ist, ordnungsgemäße Rechnung und frz. USt.-ID des Händlers vorausgesetzt, mit “i.g.E. 7% USt./VSt.” zu buchen.
Beispiele zur Verbuchung und weitere Infos finden Sie unter: https://www.buchhaltungsbutler.de/buchungssatz-lieferungen-eu/
Dienstleistungen von EU-Unternehmen (§13b 19% USt./VSt.)
Mit dem Steuerschlüssel “§13b” werden in BuchhaltungsButler solche Sachverhalte gebucht, bei denen der Empfänger einer sonstigen Leistung eines EU-Unternehmens die Umsatzsteuer schuldet.
Beispiel: Das Unternehmen A kauft Suchmaschinenmarketing von Unternehmen G aus Irland ein.
Wichtig: Wenn Sie den Steuerschlüssel “§13b” nutzen, werden Buchungen automatisch ohne weitere Auswahl- oder Änderungsmöglichkeit als sonstige Leistung eines im EU Ausland ansässigen Unternehmens behandelt und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt.-VA) entsprechend ausgewiesen. Im Export wird hier neben dem Steuerschlüssel 94 der “Sachverhalt L+L” = 7 ausgegeben.
Dies ist wichtig zu wissen, da sich mit dem Steuerschlüssel “§13b” theoretisch die unterschiedlichsten Sachverhalte, welche im §13b UStG aufgeführt werden, buchen lassen. Diese werden in DATEV Rechnungswesen über die Eingabe eines “Sachverhalts L+L” auseinander gehalten. In BuchhaltungsButler ist die Erfassung anderer Fälle, als den oben geschilderten Fall, nur über die dafür vorgesehenen Automatikkonten möglich. Näheres dazu im nächsten Absatz.
Beispiele zur Verbuchung und weitere Infos finden Sie unter: https://www.buchhaltungsbutler.de/buchungssatz-sonstige-leistungen-eu/
Andere Sachverhalte des §13b buchen
Andere Geschäftsvorfälle, etwa Bauleistungen nach §13b, können nur korrekt gebucht und in der USt.-VA ausgewiesen werden, sofern diese über ein durch die DATEV für diesen Sachverhalt definiertes “Automatikkonto” gebucht werden.
Maßgeblich für die Zuordnung der einzelnen Buchungskonten zu Positionen in der USt.-VA ist die “Kontenrahmenbeschreibung SKR03” der DATEV e.G..
Häufige Sachverhalte, welche in BuchhaltungsButler über Automatikkonten korrekt gebucht werden können, sind:
- Leistungen eines im Drittland ansässigen Unternehmens
→ Konto: “Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer“ - Bauleistungen
→ Konto: “Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer”
Diese Konten können über das Stichwortverzeichnis in BuchhaltungsButler gefunden und angewählt werden.
Lesen Sie hier mehr zu internationalen Geschäftsvorfällen und wie eine ordnungsgemäße Rechnung bei “Reverse-Charge” aussehen muss.
Im Folgenden eine Übersicht aller Sachverhalte, welche theoretisch mit dem Steuerschlüssel §13b gebucht werden können, wobei in BuchhaltungsButler aktuell, abseits der oben beschriebenen Automatikkonten, nur der Sachverhalt 7 abgebildet werden kann.
Sachverhalte nach § 13b UStG beim Leistungsempfänger | Sachverhalts-Nr. |
Bezogene Leistungen von im Ausland ansässigem Unternehmer (Nr. 1) | 1 |
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände (Nr. 2) | 2 |
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Nr. 3) | 3 |
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers (Nr. 4) |
4 |
Lieferung von Gas und Elektrizität von im Ausland ansässigem Unternehmer (Nr. 5) | 5 |
Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigem Unternehmer (gültig ab 2010) | 7 |
Treibhausgasemissionszertifikate (Nr. 6) (gültig ab 01.07.2010) | 8 |
Altmetall/Schrott/Plastikabfälle o. ä. (Nr. 7., Anlage 3) (gültig ab 01.01.2011) | 9 |
Gebäudereinigung (Nr. 8) (gültig ab 01.01.2011) | 10 |
Lieferungen von Gold (Nr. 9) (gültig ab 01.01.2011) | 11 |
Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (Nr. 10) (gültig ab 01.07.2011) | 12 |
Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte eines im Inland ansässigen Unternehmers (gültig ab 01.09.2013) | 13 |
Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände | 16 |
Aufzuteilende Vorsteuer
Wenn Sie mit aufzuteilender Vorsteuer arbeiten, wird die Vorsteuer automatisch auf hierfür vorgesehenen Forderungskonten geparkt. Der Anwender bucht dann in der Regel zum Jahresende den abziehbaren Anteil der Vorsteuer in einer Summe auf die Konten “Abziehbare Vorsteuer” um.
Ein häufiger Fall, wann aufzuteilende Vorsteuer eingesetzt wird, ist wenn Ihr Geschäft zum Teil umsatzsteuerfreie und zum Teil umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt und Aufwendungen nicht klar zwischen den Geschäftsbereichen abgegrenzt werden können. Auch Aufwendungen, welche aufgrund von Privatnutzung nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigen, bspw. die private PKW Nutzung mit Fahrtenbuchmethode, können ein Fall für die aufzuteilende Vorsteuer sein. Hier können Sie z.B. Tankquittungen mit aufzuteilender Vorsteuer buchen und dann zum Jahresabschluss den anhand Ihrer Aufzeichnungen ermittelten abziehbaren Anteil vom Konto “Aufzuteilende Vorsteuer” auf das Konto “Abziehbare Vorsteuer” umbuchen.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerschlüssel 57, 58 und 59 individuelle, durch BuchhaltungsButler definierte Steuerschlüssel sind. Diese sind durch die DATEV nicht definiert worden und stehen zur freien Verfügung. Ihr Steuerberater muss diese Steuerschlüssel daher vor dem Import zunächst in seiner Kanzleisoftware anlegen.